Satzung vom 03. Juli 2013


Präambel

Der Verein Ärzteverbund Oberpfalz Nord (AEVON) ist ein Zusammenschluss von niedergelassenen Ärzten aller Fachrichtungen im Sinne eines Praxisverbunds gemäß §23c der Berufsordnung der Ärzte. Die primäre Aufgabe ist es hierbei, gemeinsam eine hochwertige, medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Leitlinien hierfür sind Humanität, soziale Kompetenz und Wirtschaftlichkeit. Im Mittelpunkt dieser Aufgabe steht der Patient. Die nachfolgend genannten Ämter sind zur besseren Lesbarkeit in der männlichen Form wiedergegeben sind aber geschlechtsneutral vorgesehen.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Ärzteverbund Oberpfalz Nord“, abgekürzt „AEVON“.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Weiden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt nachfolgende Aufgaben und Ziele
• Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, ambulanten medizinischen Versorgung
• Durchführen von ärztlichen Qualitätszirkeln
• Anbieten von Fort- und Weiterbildungsprogrammen für Ärzte und medizinisches Personal
• Förderung des allgemeinen Gesundheitsbewusstseins durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
• Erhalt der freiberuflichen Berufsausübungsmöglichkeit von Ärzten
• Zusammenarbeit mit Patientenverbänden und Leistungserbringern im Gesundheitswesen
• Unterstützung von vernetzten IT-Lösungen zur Optimierung der medizinischen Behandlungskette, insbesondere auch sektorübergreifend
• Unterstützung der Mitglieder beim Qualitätsmanagement

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können approbierte (Zahn-) Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte werden, sofern diese als niedergelassene Vertrags(zahn)ärzte tätig sind.
2. Der Verein kann ermächtigte Ärzte, angestellte oder rein privatärztlich tätige (Zahn-) Ärzte sowie natürliche oder juristische Personen durch Vorstandsbeschluss als außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht aufnehmen.
3. Über die Aufnahme nach oben §4 Abs. 1 und 2 entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand schriftlich zu richten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Außer der Regelung bei Austritt durch das Mitglied (unten §4 Abs. 5 a) endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, bereits eingezogene Quartalsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
5. Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Dreimonatsfrist zum Jahresende zu erklären.
6. Die Frist bei Austritt nach oben §4 Abs. 5 a) kann bei außergewöhnlichen Gründen durch Beschluss des Gesamtvorstandes verkürzt werden.
7. Gegen einen erfolgten Ausschluss kann bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Widerrufsantrag gestellt werden, welcher dann zur Abstimmung steht.
8. Nach Beendigung der vertragsärztlichern Tätigkeit verbleibt das Mitglied im Verein im Status eines außerordentlichen Mitglieds, es sei denn, es kündigt von sich aus nach § 9, Abs. 1 a

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder genießen die Unterstützung des Vereins in sämtlichen Belangen, die den Vereinszielen entsprechen.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele nach §2 aktiv zu unterstützen, sowie in Vereinsgremien und Qualitätszirkeln mitzuarbeiten.
3. Zur Sicherung der Vereinsziele werden von der Mitgliederversammlung beschlossene Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten in den Mitgliedspraxen umgesetzt.
4. Einhalten der Regelungen der Berufsordnung, insbesondere des §23c „Praxisverbund“.

§6 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mindestbeiträge zu leisten.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedsbeiträge für bestimmte Gruppen reduzieren oder entfallen lassen (z.B. bei Jobsharing, Praxisneugründungen, angestellte Ärzte bzw. Klinikärzte, Privatärzte)
3. Die Beiträge werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
4. Grundlage der Beitragsberechnung ist das Quartal, bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag entsprechend der noch nicht verstrichenen Quartale errechnet.

§7 Organe des Vereins

a) Vorstand, b) Gesamtvorstand, c) Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand nach § 26 BGB

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem Vorstandsvorsitzenden
b) dem Vorstand und Schatzmeister
c) dem Vorstand und Schriftführer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Es sind maximal zwei Wiederwahlen möglich.
3. Der Vorstand ist mit Ärzten aus verschiedenen Fachgebieten zu besetzen und sollte die haus- und fachärztliche Versorgung abbilden.
4. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
5. Jede/r ist einzeln – mit den Einschränkungen gemäß §8 Abs. 6 – zur Vertretung des Vereins berechtigt.
6. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die beispielsweise aufgrund Beanstandungen des Registergerichts, der Ärztekammer oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
7. Vorstände haben bis zu 2.000,-€ Verfügungsrahmen für Einzelbeträge. Ab 2.000,-€ Volumen ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes notwendig.
8. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ihn bevollmächtigen, ansonsten dem Vorstand obliegende Entscheidungen zu treffen. Der Geschäftsführer kann auch von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.
9. Der Vorstand hat nachfolgende Aufgaben:
a) Einladung und Durchführung der Sitzungen des Vorstands oder des Gesamtvorstands,
b) Vorbereiten, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
c) Gestaltungs-, Steuerungs- und Kontrollfunktion von Vereinsprojekten und Einrichtungen des Vereins, insbesondere von Tochterunternehmen.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
e) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) Verwaltung des Vereinsvermögens,
g) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
h) Bestimmen von mindestens drei Beisitzern für den Gesamtvorstand. Die Zusammensetzung des Beirats soll die Kriterien Fachrichtung, Versorgungsregion und Geschlechterverteilung berücksichtigen. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der Besetzung der Beisitzer Empfehlungen geben.
10. Alle Ämter in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich. Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Aufwandsentschädigungen werden nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung gezahlt.
11. Der GesamtVorstand ist beschlussfähig, wenn
a) die Einladung mit einer Woche Vorlauf an den Vorstand erfolgte
b) und mindestens zwei Vorstände nach §8 anwesend sind, sowie
12. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu treffen.

§9 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand nach §26 BGB, sowie mindestens drei Beisitzern gemäß oben §8 Absatz 9h.
2. Zuständigkeit des Gesamtvorstands: Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Dazu zählen insbesondere die Beratung und Aufsicht des Vereinsvorstands, sowie die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein. Außerdem kann der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung vorschlagen, besonders verdiente Mitglieder zu „Ehrenmitglieder“ und „Ehrenvorständen“ zu ernennen.
3. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn
a) die Einladung mit einer Woche Vorlauf an den Gesamtvorstand erfolgte,
b) mindestens zwei Vorstände nach §8 anwesend sind, sowie
c) mindestens ein Beirat anwesend ist.
4. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu treffen.

§10 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
3. Der Schatzmeister bestimmt zwei Kassenprüfer (mindestens zwei), welche die Prüfung der Jahresrechnung zusammen mit dem Schatzmeister durchführen und der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassengeschäfte des Vereins vorlegen. Alternativ kann die Kassenprüfung und die Erstellung der Jahresrechnung auch durch einen Steuerberater durchgeführt und in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen Ausschluss eines Mitglieds nach Antrag.
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Bestimmen eines Mitglieds zu „Ehrenmitglied“ oder „Ehrenvorstand“ auf Vorschlag des Gesamtvorstands.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
3. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
4. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Einladungsschreiben per eMail oder per Fax einberufen. Dabei sind die vorgesehene Tagesordnung, sowie Ort und Zeit der Versammlung mitzuteilen.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, schriftliche Vollmachten sind zulässig.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist und mindestens 15% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Erweist sich die Versammlung als nicht beschlussfähig, so ist binnen 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist bezüglich der Gegenstände, die auf der Tagesordnung der beschlussunfähigen Versammlung standen, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig; auf letzteres ist in dem Einladungsschreiben hinzuweisen.
4. Weiterhin kann eine erleichterte Beschlussfassung erwirkt werden. Dazu erfolgt eine halbe Stunde nach Ansetzung der ersten eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung. Diese Versammlung ist entgegen der Regelung von oben §12 Abs. 3 unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn im Anschreiben speziell auf diese erleichterte Beschlussfassung hingewiesen wurde.
5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
6. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich Versammlungsleiter festgesetzt. Die Wahl der Vorstände nach §8 muss je doch geheim durchgeführt werden.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§13 Ausschluss aus dem Verein

1. Besteht ein Anhalt dafür, dass ein Mitglied gegen §5 dieser Satzung verstößt, so soll der Gesamtvorstand das Mitglied schriftlich zu einer Stellungnahme zum Verstoß auffordern.
2. Das so angemahnte Mitglied kann sich schriftlich oder persönlich an den Gesamtvorstand mit einer Stellungnahme wenden.
3. Der Gesamtvorstand entscheidet über den Vereinsausschluss, welcher zum Quartalsende wirksam wird.
4. Das durch Gesamtvorstandsbeschluss ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich dem Ausschluss widersprechen, wodurch der Ausschluss schwebend unwirksam wird. Bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung entscheidet diese über den Vereinsausschluss.

§14 Satzungsänderungen, Auflösung

1. a) Zur Änderung der Satzung des Vereins müssen mindestens 1/4 aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein bzw. schriftlich oder per Vollmacht der Änderung zugestimmt haben. Die erleichterte Beschlussfassung nach §12 Abs. 4 ist ausgeschlossen.
1. b) Entsprechende Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu erwirken.
1. c) Bei Nichtzustandekommen einer in diesem Sinne beschlussfähigen Mitgliederversammlung kann frühestens nach zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder hinsichtlich einer Satzungsänderung beschlussfähig ist.
2. a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die erleichterte Beschlussfassung nach §12 Abs. 4 ist ausgeschlossen.
2. b) Zur Auflösung des Vereins müssen mindestens 1/3 aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein. Entsprechende Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu erwirken.